EuGH - Urteil vom 29.06.1994
Rs C-298/93 P
Normen:
EWG/EAGEAG Beamtenstatut Art. 31, Art. 32 Abs. 2; EWG-Satzung des Gerichtshofs Art. 51 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1994, I-3009 (Klinke/Gerichtshof)
Vorinstanzen:
Gericht erster Instanz - T 30/92 - 30.03.1993 - Klinke/Gerichtshof, Slg. 1993, II-375,

1. Beamte - Einstellung - Ernennung in der Besoldungsgruppe und Einstufung in die Dienstaltersstufe - Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn - Ermessensausübung durch die Verwaltung - Berücksichtigung des dienstlichen Interesses und der Berufserfahrung des Betroffenen - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen

EuGH, Urteil vom 29.06.1994 - Aktenzeichen Rs C-298/93 P

DRsp Nr. 2000/4500

1. Beamte - Einstellung - Ernennung in der Besoldungsgruppe und Einstufung in die Dienstaltersstufe - Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn - Ermessensausübung durch die Verwaltung - Berücksichtigung des dienstlichen Interesses und der Berufserfahrung des Betroffenen - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen

(Ulrich Klinke gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften) 1. Im Bereich der Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung verfügt die Anstellungsbehörde über einen weiten Ermessensspielraum in dem durch die Artikel 31 und 32 Absatz 2 des Statuts gezogenen Rahmen. Bei der Ausübung dieses Ermessens hat sie nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch die Berufserfahrung des Betroffenen zu berücksichtigen.