EuGH - Beschluß vom 24.01.1994
Rs C-275/93 P
Normen:
EWG/EAGEAG Beamtenstatut Art. 78;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1994, I- 159 (Boessen/WSA)
Vorinstanzen:
Gericht erster Instanz - T-87/91 - 11.03.1993 - Boessen/WSA, Slg. 1993, II-235,

1. Beamte - Ruhegehälter - Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit - Berechnung - Mindestbetrag

EuGH, Beschluß vom 24.01.1994 - Aktenzeichen Rs C-275/93 P

DRsp Nr. 2000/4481

1. Beamte - Ruhegehälter - Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit - Berechnung - Mindestbetrag

(Michael Boessen gegen Wirtschafts- und Sozialausschuß der Europäischen Gemeinschaften) 1. Durch Artikel 78 Absatz 5 des Statuts wird für Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit ein Mindestbetrag festgesetzt, der ausschließlich vom Existenzminimum abhängt. Diese Art der Festsetzung ist unabhängig von der des Mindestbetrags des Ruhegehalts, der sich gemäß Artikel 77 Absatz 4 des Statuts nach der Dauer der Dienstzeit des Betroffenen richtet. Der Wortlaut und allgemeine Aufbau der Artikel 77 und 78 machen nämlich deutlich, daß Artikel 78 nur für die Bestimmung der Höhe des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit und nicht für dessen Berechnungsgrundlage und Mindestbetrag auf Artikel 77 verweist. 2. Wenn der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens bei der Prüfung eines Rechtsmittelgrunds feststellt, daß eine Erwägung im angefochtenen Urteil, auch wenn das Gericht sie nur noch zusätzlich angestellt hat, für sich allein das Urteil rechtfertigt, brauchen die anderen Rechtsmittelgründe vom Gerichtshof nicht mehr geprüft zu werden.

Normenkette:

EWG/EAGEAG Beamtenstatut Art. 78;

Gründe:

01 - 17 Prozeßgeschichte / Sachverhalt

18 - 27 Entscheidungsgründe

28 - 28 Kosten