EuGH - Urteil vom 05.10.1994
Rs C-404/92 P
Normen:
BSB (Beschäftigungsbedinungen der sonstigen Bediensteten) Art. 12 Abs. 2 Buchstabe d, Art. 13; MRK Art. 8;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1994, 4337 (X/Kommission)
DuD 1995, 46
EuGRZ 1995, 247
EuZW 1995, 160
NJW 1994, 3005
NVwZ 1995, 53
Vorinstanzen:
Gericht erster Instanz - T 121/89 = T 13/90 - 18.09.1992 - X/Kommission, Slg. 1992, II-2195,

1. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Grundrechte - Achtung des Privatlebens

EuGH, Urteil vom 05.10.1994 - Aktenzeichen Rs C-404/92 P

DRsp Nr. 2000/4518

1. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Grundrechte - Achtung des Privatlebens

(X gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften) 1. Das in Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens, das sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten herleitet, stellt ein von der Gemeinschaftsrechtsordnung geschütztes Grundrecht dar. Es umfaßt insbesondere das Recht einer Person, ihren Gesundheitszustand geheimzuhalten. 2. Die von der Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechte können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet.