EuGH - Urteil vom 15.12.1994
Rs C-250/92
Normen:
EWG-Vertrag Art. 3, Art. 42, Art. 43, Art. 85 Abs. 1, Art. 86, Art. 90, Anhang II; Verordnung (EWG) Nr. 26/62;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1994, I-5641 (DLG)
DRsp V (505) 96 Nr. 209
DRsp V (505) 99 Nr. 217
EuZW 1995, 244
EWS 1995, 189
ZfgG 1997, 287
Vorinstanzen:
Østre Landsret,

1. Landwirtschaft - Wettbewerbsregeln - Verordnung Nr. 26 - Geltungsbereich - Nicht in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse - Dünge- und Pflanzenschutzmittel - Ausschluß

EuGH, Urteil vom 15.12.1994 - Aktenzeichen Rs C-250/92

DRsp Nr. 1997/1904

1. Landwirtschaft - Wettbewerbsregeln - Verordnung Nr. 26 - Geltungsbereich - Nicht in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse - Dünge- und Pflanzenschutzmittel - Ausschluß

(Gøttrup-Klim u. a. Grovvareforeninger gegen Dansk Landbrugs Grovvareselskab AmbA (DLG)) 1. Der Geltungsbereich der auf der Grundlage der Artikel 42 und 43 EWG-Vertrag erlassenen Verordnung Nr. 26 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen ist in ihrem Artikel 1 dahin gehend beschränkt worden, daß die Verordnung nur für die Produktion der im Anhang II zum Vertrag aufgeführten Erzeugnisse und den Handel mit diesen gilt. Diese Verordnung ist daher auf den Handel mit einem nicht unter den Anhang II fallenden Erzeugnis selbst dann nicht anwendbar, wenn dieses einen Hilfsstoff für die Herstellung eines anderen Erzeugnisses darstellt, das seinerseits unter diesen Anhang fällt. Die Verordnung fände daher auf Dünge- und Pflanzenschutzmittel nur Anwendung, wenn diese Erzeugnisse selbst unter den Anhang II zum Vertrag fielen. Da dies nicht der Fall ist, sind die Dünge- und Pflanzenschutzmittel nicht aufgrund des Artikels 42 EWG-Vertrag und der Verordnung Nr. 26 von der Anwendung der Wettbewerbsregeln ausgenommen.