EuGH - Urteil vom 24.03.1994
Rs C-71/93
Normen:
EWG-Vertrag Art. 48 ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 2 Abs. 3, Art. 14c, Art. 14d ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1994, I-1101 (Van Poucke)
EuZW 1996, 640
EzAR 811 Nr. 22
NJW 1995, 39
NVwZ 1994, 991
SGb 1994, 430
ZAR 1994, 142
Vorinstanzen:
Arbeidshof Gent,

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Persönlicher Geltungsbereich - Berufssoldat im aktiven Dienst, für den das allgemeine System der Versicherung der Arbeitnehmer gilt - Einbeziehung - Durch die nationalen Rechtsvorschriften auf einen bestimmten Zweig der sozialen Sicherheit begrenzter Anschluß - Unerheblich

EuGH, Urteil vom 24.03.1994 - Aktenzeichen Rs C-71/93

DRsp Nr. 2000/4485

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Persönlicher Geltungsbereich - Berufssoldat im aktiven Dienst, für den das allgemeine System der Versicherung der Arbeitnehmer gilt - Einbeziehung - Durch die nationalen Rechtsvorschriften auf einen bestimmten Zweig der sozialen Sicherheit begrenzter Anschluß - Unerheblich

(Guido Van Poucke gegen Rijksinstituut voor de Sociale Verzekeringen der Zelfstandigen und Algemene Sociale Kas voor Zelfstandigen) 1. Ein Berufssoldat im aktiven Dienst in einem Mitgliedstaat fällt in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71, wenn für ihn nach dem nationalen Recht das allgemeine System der Versicherung der Arbeitnehmer gegen Krankheit und Invalidität, Sektor medizinische Versorgung, gilt. Der Umstand, daß eine Person, die sich in dieser Lage befindet, nur einem bestimmten Zweig der sozialen Sicherheit angeschlossen ist, ist unerheblich. Wenn nämlich der Zweig der sozialen Sicherheit, um den es geht, unter Rechtsvorschriften fällt, auf die die Verordnung im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 anzuwenden ist, gelten für eine Person, die diesem Zweig angeschlossen ist, tatsächlich diese Rechtsvorschriften mit der Folge, daß sie in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung fällt.