EuGH - Urteil vom 20.09.1994
Rs C-12/93
Normen:
EWG-Vertrag Art. 48, Art. 49, Art. 50, Art. 51 ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anhang VI Buchstabe J Nr. 4 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1994, I-4337 (Drake)
Vorinstanzen:
Centrale Raad van Beroep,

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Invaliditätsversicherung - Besonderheiten bei der Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit - Bestehen des Leistungsanspruchs nur für Arbeitnehmer, die bei Eintritt des Versicherungsfalls erwerbstätig sind - Zulässigkeit

EuGH, Urteil vom 20.09.1994 - Aktenzeichen Rs C-12/93

DRsp Nr. 2000/4511

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Invaliditätsversicherung - Besonderheiten bei der Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit - Bestehen des Leistungsanspruchs nur für Arbeitnehmer, die bei Eintritt des Versicherungsfalls erwerbstätig sind - Zulässigkeit

(Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging gegen V. A. Drake) 1. Es liefe den Artikeln 48 bis 51 EWG-Vertrag zuwider, wenn Arbeitnehmer; die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern, da ein solcher Verlust Arbeitnehmer der Gemeinschaft davon abhalten könnte, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und somit diese Freizügigkeit beeinträchtigen würde. Dies ist nicht der Fall bei den Bestimmungen des Anhangs VI Buchstabe I (jetzt J) Nr. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 in der geänderten Fassung, die die Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeit betreffen und sich dahin auswirken, daß eine Person, die bei Eintritt des Versicherungsfalls keine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübte, keinen Anspruch auf Leistungen bei Invalidität hat.