EuGH - Urteil vom 27.01.1994
Rs C-287/92
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 39 Abs. 1, Abs. 5, Art. 71 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer ii, Art. 86 ; Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Art. 35 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1994, I-279 (Maitland Toosey)
SGb 1994, 329
Vorinstanzen:
Social Security Commissioner,

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Invaliditätsversicherung - Feststellung der Leistungen - Wanderarbeitnehmer, der beim Eintritt von Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität im Beschäftigungsstaat wohnt - Anspruch auf Leistungen des Staates der letzten Beschäftigung

EuGH, Urteil vom 27.01.1994 - Aktenzeichen Rs C-287/92

DRsp Nr. 2000/4480

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Invaliditätsversicherung - Feststellung der Leistungen - Wanderarbeitnehmer, der beim Eintritt von Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität im Beschäftigungsstaat wohnt - Anspruch auf Leistungen des Staates der letzten Beschäftigung

(Alison Maitland Toosey gegen Chief Adjudication Officer) 1. Das für die Anwendung von Artikel 71 der Verordnung Nr. 1408/71 insgesamt bestimmende Merkmal ist die Wohnung des Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, dessen Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung galten. Ein Arbeitnehmer, der sich mit seiner Familie in einem Mitgliedstaat niedergelassen hat, in dem er gewohnt und gearbeitet hat und in dem bei ihm Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität eingetreten ist, der sich anschließend in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat, ohne dort zu arbeiten, und der schließlich in einem dritten Mitgliedstaat Wohnung genommen hat, wo er wegen seiner Invalidität weder arbeitet noch als Arbeitsuchender registriert ist, fällt daher nicht in den Geltungsbereich von Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr.1408/71.