EuGH - Urteil vom 24.02.1994
Rs C-343/92
Normen:
EWG-Vertrag Art. 117, Art. 118 ; Richtlinie 79/7/EWG Art. 2, Art. 4 Abs. 1;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1994, I-571 (Roks u.a.)
EzAR 815 Nr. 2
SGb 1994, 430
ZAR 1994, 142
Vorinstanzen:
Raad van Beroep s'Hertogenbosch,

1. Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Artikel 4 Absatz 1 - Unmittelbare Wirkung - Verspätete nationale Durchführungsmaßnahmen, durch die die Gewährung einer Leistung bei Arbeitsunfähigkeit an verheiratete Frauen von einer Voraussetzung abhängig gemacht wird, die zuvor für Männer nicht galt, und dadurch diesen Frauen Ansprüche entzogen werden, die früher aufgrund der Richtlinie entstanden sind - Unzulässigkeit

EuGH, Urteil vom 24.02.1994 - Aktenzeichen Rs C-343/92

DRsp Nr. 2000/4482

1. Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Artikel 4 Absatz 1 - Unmittelbare Wirkung - Verspätete nationale Durchführungsmaßnahmen, durch die die Gewährung einer Leistung bei Arbeitsunfähigkeit an verheiratete Frauen von einer Voraussetzung abhängig gemacht wird, die zuvor für Männer nicht galt, und dadurch diesen Frauen Ansprüche entzogen werden, die früher aufgrund der Richtlinie entstanden sind - Unzulässigkeit

(M. A. Roks, verheiratete De Weerd, u. a. gegen Bestuur van de Bedrijfsvereniging vor de Gezondheid, Geestelijke en Maatschappelijke Belangen u. a.) 1. Die einzelnen können sich bei Fehlen angemessener Durchführungsmaßnahmen vor den innerstaatlichen Gerichten auf Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 berufen, um die Anwendung mit diesem Artikel unvereinbarer innerstaatlicher Vorschriften zu verhindern, und Frauen haben seit dem 23. Dezember 1984, dem Tag, an dem die Frist für die Umsetzung der Richtlinie abgelaufen ist, Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf die Anwendung der gleichen Regelung wie Männer, die sich in der gleichen Lage befinden, wobei diese Regelung, solange die Richtlinie nicht korrekt durchgeführt ist, das einzige gültige Bezugssystem bleibt.