EuGH - Urteil vom 05.10.1994
Rs C-165/91
Normen:
EWG-Vertrag Art. 5, Art. 48, Art. 49, Art. 50, Art. 51 ; Richtlinie 79/7EWG Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Buchstabe c;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1994, I-4661 (Van Munster)
ZAR 1995, 39
Vorinstanzen:
Arbeidshof Antwerpen,

1. Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Ausnahme, die für Leistungsansprüche im Hinblick auf abgeleitete Ansprüche des Ehegatten zugelassen ist - Nationale Rechtsvorschriften, die bei der Festsetzung der Höhe der Altersrente das Bestehen eines eigenen Anspruchs des Ehegatten auf eine Altersrente berücksichtigen - Zulässigkeit

EuGH, Urteil vom 05.10.1994 - Aktenzeichen Rs C-165/91

DRsp Nr. 2000/4519

1. Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Ausnahme, die für Leistungsansprüche im Hinblick auf abgeleitete Ansprüche des Ehegatten zugelassen ist - Nationale Rechtsvorschriften, die bei der Festsetzung der Höhe der Altersrente das Bestehen eines eigenen Anspruchs des Ehegatten auf eine Altersrente berücksichtigen - Zulässigkeit

(Simon J M. van Munster gegen Rijksdienst voor Pensioenen) 1. Weder die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, insbesondere die Artikel 48 und 51 EWG-Vertrag, noch Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit stehen nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die unabhängig von der Staatsangehörigkeit angewendet werden und dem Arbeitnehmer, dessen Ehegatte nicht mehr erwerbstätig ist und keine Altersrente oder an deren Stelle getretene Vergünstigung erhält, eine "Familienrente" zuerkennen, ihm aber eine ungünstigere "Alleinstehendenrente" zuerkennen, wenn sein Ehegatte eine Altersrente oder an deren Stelle getretene Vergünstigung erhält.