EuGH - Urteil vom 28.09.1994
Rs C-57/93
Normen:
EWG-Vertrag Art. 119 ; EG-Vertrag, Protokoll Nr. 2 zu Art. 119;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1994, I-4541 (Vroege)
BetrAV 1994, 252
EuZW 1994, 736
IStR 1994, 614
Vorinstanzen:
Kantongerecht Utrecht,

1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem - Einbeziehung - Ausschluß verheirateter Frauen vom Anspruch auf Anschluß - Unzulässigkeit - Ausschluß von Teilzeitbeschäftigten - Zusammensetzung des Teilzeitpersonals vornehmlich aus Frauen - Unzulässigkeit mangels objektiver Rechtfertigungsgründe

EuGH, Urteil vom 28.09.1994 - Aktenzeichen Rs C-57/93

DRsp Nr. 2000/4505

1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem - Einbeziehung - Ausschluß verheirateter Frauen vom Anspruch auf Anschluß - Unzulässigkeit - Ausschluß von Teilzeitbeschäftigten - Zusammensetzung des Teilzeitpersonals vornehmlich aus Frauen - Unzulässigkeit mangels objektiver Rechtfertigungsgründe

(Anna Adriaantje Vroege gegen NCIV Instituut voor Volkshuisvesting BV und Stichting Pensioenfonds NCIV) 1. Der Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem, dessen Bestimmungen nicht unmittelbar durch Gesetz festgelegt wurden, sondern das Ergebnis einer Abstimmung zwischen den Sozialpartnern sind, wobei sich die staatlichen Stellen darauf beschränkt haben, das System auf Antrag der als repräsentativ angesehenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen für obligatorisch für den gesamten beruflichen Sektor zu erklären, fällt unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag und unterliegt daher dem dort aufgestellten Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.