EuGH - Urteil vom 28.09.1994
Rs C-128/93
Normen:
EWG-VertragEWG-Vertrag Artikel 119 ; EG-Vertrag Protokoll Nr. 2 zu Artikel 119; Richtlinie Nr. 86/378/EWG Artikel 9a ; BetrAVG § 1 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1994, I-4583 (Fisscher)
AP Nr. 22 zu § 1 BetrVG
AP Nr. 56 zu Art 119 EWG-Vertrag
BetrAV 1995, 74
DB 1994, 2088
EuZW 1994, 731
IStR 1994, 616
NJW 1995, 123
NZA 1994, 1123
Vorinstanzen:
Kantongerecht Utrecht,

1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff- Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem - Einbeziehung - Ausschluß verheirateter Frauen vom Anspruch auf Anschluß - Unzulässigkeit

EuGH, Urteil vom 28.09.1994 - Aktenzeichen Rs C-128/93

DRsp Nr. 2000/4504

1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff- Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem - Einbeziehung - Ausschluß verheirateter Frauen vom Anspruch auf Anschluß - Unzulässigkeit

(Geertruida Catharina Fisscher gegen Voorhuis Hengelo BV und Stichting Bedrijfspensioenfonds voor de Detailhandel) 1. Der Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem, dessen Bestimmungen nicht unmittelbar durch Gesetz festgelegt wurden, sondern das Ergebnis einer Abstimmung zwischen den Sozialpartnern sind, wobei sich die staatlichen Stellen darauf beschränkt haben, das System auf Antrag der als repräsentativ angesehenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen für obligatorisch für den gesamten beruflichen Sektor zu erklären, fällt unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag und unterliegt daher dem dort aufgestellten Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Folglich verstößt ein Betriebsrentensystem, das eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Form des Ausschlusses verheirateter Frauen enthält, gegen Artikel 119 EWG-Vertrag.