EuGH - Urteil vom 09.06.1994
Rs C-394/92
Normen:
EWG-Vertrag Art. 177 ; Verordnung (EWG) Nr. 3820/85; Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Art. 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1994, I-2497 (Michielsen und GTS)
AuR 1994, 314
EWS 1994, 326
Vorinstanzen:
Politierechtbank Hasselt,

1. Verkehr - Straßenverkehr - Sozialvorschriften - Kontrollen - Tägliche Arbeitszeit im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3821/85 - Begriff - Beginn und Ende

EuGH, Urteil vom 09.06.1994 - Aktenzeichen Rs C-394/92

DRsp Nr. 2000/4497

1. Verkehr - Straßenverkehr - Sozialvorschriften - Kontrollen - Tägliche Arbeitszeit im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3821/85 - Begriff - Beginn und Ende

(Strafverfahren gegen Marc Michielsen und Geybels Transport Service NV [GTS]) 1. Die "tägliche Arbeitszeit" im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr umfaßt die Lenkzeit, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Bereitschaftszeit, die Arbeitsunterbrechungen sowie die tägliche Ruhezeit, sofern diese eine Stunde nicht überschreitet, falls der Fahrer sie in zwei oder drei Abschnitten nimmt. Die tägliche Arbeitszeit beginnt in dem Moment, in dem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit den Fahrtenschreiber in Gang setzt, oder, wenn die tägliche Ruhezeit in Abständen genommen wird, am Ende der Ruhezeit, deren Dauer acht Stunden nicht unterschreitet. Sie endet zu Beginn einer täglichen Ruhezeit oder, wenn die tägliche Ruhezeit in Abschnitten genommen wird, zu Beginn einer Ruhezeit von mindestens acht zusammenhängenden Stunden.