EuGH - Urteil vom 02.06.1994
Rs C-313/92
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 Art. 2 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1994, I-2177 (Van Swieten)
EuTranspR 1995, 196
EWS 1994, 439
Vorinstanzen:
Arrondissementrechtbank Amsterdam,

1. Verkehr - Straßenverkehr - Sozialvorschriften - Verordnung Nr. 3820/85 - Geltungsbereich - Beförderungen, die mit Fahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, auf Strecken durchgeführt werden, die sich nur zum Teil innerhalb der Gemeinschaft befinden - Einbeziehung

EuGH, Urteil vom 02.06.1994 - Aktenzeichen Rs C-313/92

DRsp Nr. 2000/4492

1. Verkehr - Straßenverkehr - Sozialvorschriften - Verordnung Nr. 3820/85 - Geltungsbereich - Beförderungen, die mit Fahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, auf Strecken durchgeführt werden, die sich nur zum Teil innerhalb der Gemeinschaft befinden - Einbeziehung

(Strafverfahren gegen Van Swieten BV) 1. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr ist dahin auszulegen, daß innergemeinschaftliche Beförderungen im Straßenverkehr, die mit Fahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, von und/oder nach Drittländern, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals sind, oder im Durchgang durch diese Länder durchgeführt werden, in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Die praktische Wirksamkeit der Verordnung würde nämlich beeinträchtigt, wenn die Anwendung des Gemeinschaftssysterns von der Fahrstrecke abhinge, die die in den verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeuge zurücklegen, und wenn die nationalen Rechtsordnungen weiterhin anwendbar wären, sofern sich die Strecke nur teilweise innerhalb der Gemeinschaft befindet.