OLG Saarbrücken - Urteil vom 05.08.2003
4 U 607/02
Normen:
AÜG § 12 ; SGB IV § 28e ; BGB § 812 ; BGB § 818 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2003, 400
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 24.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen O 113/01

1. Verpflichtung zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge bei Leiharbeitsverhältnissen durch den Verleiher - 2. Form und Gültigkeit von nachträglichen Nebenabreden bei Leiharbeitsverhältnissen

OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.08.2003 - Aktenzeichen 4 U 607/02

DRsp Nr. 2003/12058

1. Verpflichtung zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge bei Leiharbeitsverhältnissen durch den Verleiher - 2. Form und Gültigkeit von nachträglichen Nebenabreden bei Leiharbeitsverhältnissen

1. Aufgrund einschlägiger sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften ist bei Leiharbeitsverhältnisse der Verleiher gegenüber den Sozialversicherungsträgern zur Abführung sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet. 2. Nebenabreden bei Leiharbeitsverhältnissen sind ebenso zwingend schriftlich abzufassen wie der Leihvertrag selbst. Nebenabreden die nach Unterzeichnung der Vertragsparteien eingefügt werden sind nichtig und haben zur Folge, dass der komplette Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wegen Formmangels nichtig ist.

Normenkette:

AÜG § 12 ; SGB IV § 28e ; BGB § 812 ; BGB § 818 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 01.10.2000 (58 IN 115/00 - Bl. 7 d. A.) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma (im Folgenden Insolvenzschuldnerin) eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Unternehmensgegenstand der Insolvenzschuldnerin war u. a. die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. Die nach § 1 AÜG notwendige Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung war ihr durch das Landesarbeitsamt Rheinland-Pfalz/Saarland erteilt worden (Bl. 2 d. A.).