A.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 01.10.2000 (58 IN 115/00 - Bl. 7 d. A.) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma (im Folgenden Insolvenzschuldnerin) eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Unternehmensgegenstand der Insolvenzschuldnerin war u. a. die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. Die nach § 1 AÜG notwendige Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung war ihr durch das Landesarbeitsamt Rheinland-Pfalz/Saarland erteilt worden (Bl. 2 d. A.).
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