EuGH - Urteil vom 20.04.1994
Rs C-58/93
Normen:
Kooperationsabkommen EWG - Marokko Art. 41 Abs. 1 ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Verordnung (EWG) Nr. 2211/78;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1994, I-1353 (Yousfi)
InfAuslR 1994, 249
Vorinstanzen:
Tribunal du travail Bruxelles,

1. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Wirkung - Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens EWG - Marokko

EuGH, Urteil vom 20.04.1994 - Aktenzeichen Rs C-58/93

DRsp Nr. 2000/4486

1. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Wirkung - Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens EWG - Marokko

(Zoubir Yousfi gegen Belgischer Staat) 1. Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Marokko, der klar, eindeutig und unbedingt das Verbot begründet, Arbeitnehmer marokkanischer Staatsangehörigkeit und die mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zu benachteiligen, enthält eine klare und eindeutige Verpflichtung, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhängen, soweit es um Fragen geht, die nicht Gegenstand der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels sind. Artikel 41 Absatz 1 ist sowohl seinem Wortlaut nach als auch dem Sinn und Zweck des Abkommens nach, zu dem er gehört, geeignet, unmittelbar angewandt zu werden; dies bedeutet, daß die einzelnen, auf die diese Bestimmung anwendbar ist, das Recht haben, sich vor den nationalen Gerichten auf diese Bestimmung zu berufen.