EuGH - Urteil vom 14.07.1994
Rs C-379/92
Normen:
EWG-Vertrag Art. 3 Buchstabe f, Art. 7, Art. 30, Art. 48, Art. 52, Art. 59, Art. 62, Art. 84, Art. 130r ; Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 Art. 9);
Fundstellen:
EuGH Slg. 1994, I-3453 (Peralta)
DRsp V(505)84Nr. 191b
EuZW 1996, 64
Schrifttum und Rechtsprechung 1996, 114
TranspR 1995, 376

1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Internationales Übereinkommen, an das die Gemeinschaft nicht gebunden ist - Ausschluß

EuGH, Urteil vom 14.07.1994 - Aktenzeichen Rs C-379/92

DRsp Nr. 1997/1909

1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Internationales Übereinkommen, an das die Gemeinschaft nicht gebunden ist - Ausschluß

(Strafverfahren gegen Matteo Peralta) 1. Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, über die Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats mit einem völkerrechtlichen Vertrag wie dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, dem sogenannten "Marpol-Übereinkommen" zu entscheiden, da die Gemeinschaft nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist und sie nicht aufgrund des EWG-Vertrags die früher von den Mitgliedstaaten in seinem Anwendungsbereich ausgeübten Befugnisse übernommen hat und nicht an seine Bestimmungen gebunden ist.