EuGH - Urteil vom 15.12.1994
Rs C-399/92 u.a.
Normen:
BGB § 611 ; EWG-Vertrag Art. 119, Art. 177 ; Richtlinie 75/117/EWG Art. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 611 BGB
CR 1995, 357
EuGH Slg. 1994, I-5727 (Helmig u. a.)
Vorinstanzen:
LAG Hamm, ArbG Hamburg, ArbG Bochum, ArbG Elmshorn, ArbG Neumünster,

1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Verpflichtung zur Entscheidung - Ablehnung einer Entscheidung mit der Begründung, es könnte eine Regelungslücke im nationalen Recht entstehen, wenn das nationale Gericht die Konsequenzen aus dem Gemeinschaftsrecht ziehe - Ausschluß

EuGH, Urteil vom 15.12.1994 - Aktenzeichen Rs C-399/92 u.a.

DRsp Nr. 2000/4520

1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Verpflichtung zur Entscheidung - Ablehnung einer Entscheidung mit der Begründung, es könnte eine Regelungslücke im nationalen Recht entstehen, wenn das nationale Gericht die Konsequenzen aus dem Gemeinschaftsrecht ziehe - Ausschluß

(Stadt Lengerich u. a. gegen Angelika Helmig u. a.) 1. Wenn die Fragen, die das vorlegende Gericht - das die besten Voraussetzungen besitzt, um unter Berücksichtigung der Besonderheiten der ihm vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, ob für den Erlaß seines Urteils die Einholung einer Vorabentscheidung erforderlich ist - dem Gerichtshof stellt, die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts betreffen, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden. Insbesondere kommt es für ihn nicht in Betracht, dem vorlegenden Gericht die von diesem benötigten gemeinschaftsrechtlichen Hinweise unter dem Vorwand zu verweigern, daß dieses Gericht aufgrund der Antwort des Gerichtshofes gewisse nationale Bestimmungen aufheben und dadurch eine Regelungslücke in der innerstaatlichen Rechtsordnung schaffen könnte.