Autor: Schäfer |
In der Praxis spielen die §§ 45, 48 SGB X eine bedeutsame Rolle. Beide Regelungen knüpfen an Vorbilder im Allgemeinen Verwaltungsrecht an, unterscheiden sich aber in wesentlichen Punkten von den Parallelvorschriften des
Wichtiger HinweisJedes Mandat erfordert erneut, sich intensiv mit dem Wortlaut der §§ 45, 48 SGB X und der dazu ergangenen Rechtsprechung zu befassen. |
Die Rücknahme gem. § 45 SGB X betrifft Verwaltungsakte insoweit, als sie begünstigend sind. Vor der Prüfung, ob die Tatbestandsmerkmale vorliegen, ist also zu klären, welchen exakten Inhalt der Leistungsbescheid hat. Dazu muss die Begünstigung, die einer Korrektur gem. § 45 SGB X zugänglich ist, von der im Bescheid fixierten Leistungsbegrenzung abgegrenzt werden, beispielsweise:
Die Leistungseinstellung infolge Befristung ist keine Rücknahme, z.B. Altersgrenze bei Waisenrente, Zeitrente wegen Erwerbsminderung; |
in den Fällen, in denen die Leistungserbringung von dem Eintritt einer Bedingung i.S.d. § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X abhängt, ist die Leistungsverweigerung bei fehlender Bedingung keine Rücknahme; |
gesetzliche Rückzahlungspflichten, z.B. nach Darlehensgewährung, Eingliederungszuschuss, ABM-Leistungen oder Sozialhilfe; |
bei einer nachträglichen Rückstufung der Pflegestufe in der privaten Pflegeversicherung gilt nicht § 45 SGB I, hier gilt allein |
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