10/11.1 Aufhebung von Verwaltungsakten

Autor: Schäfer

Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2 SGB X). Die Rücknahme von Verwaltungsakten spielt in der Praxis für die verschiedenen Leistungen nach dem SGB eine erhebliche Rolle.

Das SGB X unterscheidet dabei zwischen

der Rücknahme eines rechtswidrigen (§§ 44, 45 SGB X) und

dem Widerruf eines rechtmäßigen (§§ 46, 47 SGB X) Verwaltungsakts.

Dabei wird wiederum danach unterschieden, ob es sich um einen

nicht begünstigenden (dann § 44 bzw. § 46 SGB X) oder

begünstigenden (dann § 45 bzw. § 47 SGB X)

Verwaltungsakt handelt.

Beispiel

Ein Mandant kommt zu einem Beratungsgespräch. Er teilt mit, dass er von dem Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde mitgeteilt bekommen hat, dass die Aufhebung eines Verwaltungsakts beabsichtigt sei. Er bittet um anwaltliche Beratung, unter welchen Voraussetzungen Verwaltungsakte aufgehoben werden können.