10/11.2 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts, § 44 SGB X

Autor: Schäfer

Die Rücknahme rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte ist in § 44 SGB X geregelt. Diese Regelungen durchbrechen den Grundsatz der Bestandskraft unanfechtbarer rechtswidriger Entscheidungen zugunsten des Betroffenen und eröffnen dadurch die ständige und wiederholte Überprüfung belastender Entscheidungen. Ziel dieser Regelung ist die Auflösung der Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines unrichtigen Verwaltungsakts und der materiellen Gerechtigkeit zugunsten des Letzteren.3)

Die Überprüfung kommt in aller Regel durch einen entsprechenden Antrag des Betroffenen zustande. Ein solcher Antrag ist ohne zeitliche Befristung möglich.

Für die §§ 44 ff. SGB X spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Verwaltungsakt mit oder ohne Dauerwirkung handelt. Der Verwaltungsakt muss jedoch schon bei seinem Erlass rechtswidrig sein. Es muss sich um belastende Verwaltungsakte handeln. Wenn ein Verwaltungsakt sowohl belastende als auch begünstigende Elemente hat, die in einen belastenden und einen begünstigenden Teil aufgespalten werden können (z.B. Teilablehnung eines Leistungsantrags), kann jedes Element getrennt behandelt werden.