10/11.4 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts nach §§ 46, 47 SGB X

Autor: Schäfer

Der Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts ist in § 46 SGB X geregelt. Es ist gleichgültig, ob es sich um einen Verwaltungsakt mit oder ohne Dauerwirkung handelt. Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist (§ 46 Abs. 1 SGB X).

Wenn es sich um einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt (unabhängig davon, ob mit oder ohne Dauerwirkung) handelt, so ist gem. § 47 SGB X der Widerruf nur beschränkt möglich. Ein solcher Verwaltungsakt darf nach § 47 Abs. 1 SGB X, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit

der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist (Nr. 1),

mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2).