10/11.5 Aufhebung wegen geänderter Verhältnisse, § 48 SGB X

Autor: Schäfer

10/11.5.1 Voraussetzungen

Die Änderung der Verhältnisse i.S.v. § 48 SGB X ist zu unterscheiden von der Rechtswidrigkeit ex tunc; diese kann nur gem. § 45 SGB X korrigiert werden. Wird nicht der ursprüngliche Fehler korrigiert, sondern handelt es sich um die Anpassung an eine veränderte Rechtslage, die ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des fehlerhaften begünstigten Bescheids für die Zukunft entfallen lässt, kann § 48 SGB X zur Anwendung kommen.

Die Aufhebung eines Verwaltungsakts bei Änderung der Verhältnisse ist in § 48 SGB X geregelt.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine rückwirkende Aufhebung möglich. Der Verwaltungsakt soll nämlich bereits mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (Nr. 1),