10/14.5 Durchsetzung des Sozialdatenschutzes

Autor: Schäfer

10/14.5.1 Allgemeines

Zur Durchsetzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts hält der Sozialdatenschutz verschiedene Rechte für Betroffene bereit, die u.a. gegenüber Sozialleistungsträgern geltend zu machen sind und von niemandem ausgeschlossen oder beschränkt werden dürfen.

Zum gerichtlichen Rechtsschutz siehe die Ausführungen in Teil 10/14.3.3.

10/14.5.2 Anrufung des Datenschutzbeauftragten, § 81 SGB X

Ist eine betroffene Person der Ansicht, bei der Verarbeitung ihrer Sozialdaten durch eine in § 35 SGB I genannte Stelle des Bundes (z.B. bundesunmittelbare Krankenkassen oder Deutsche Rentenversicherung Bund) in ihren Rechten verletzt worden zu sein, kann sie sich jederzeit an den Bundesbeauftragten wenden (vgl. § 81 Abs. 1 Nr. 1 SGB X). Als unabhängige Beschwerdeinstanz mit umfassenden Kontrollbefugnissen geht der Bundesbeauftragte den Beschwerden nach und unterrichtet den Betroffenen vom Ergebnis. Die Anfragen und Beschwerden werden vertraulich behandelt. Auf Wunsch des Betroffenen bleibt seine Identität gegenüber der öffentlichen Stelle geheim, über die er sich beschwert.