10/15.3 Ermessensleistungen und Vergleichsverträge

Autor: Schäfer

Nach § 53 Abs. 1 SGB X kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Wie sich aus Absatz 2 dieser Vorschrift ergibt, kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistung im Ermessen des Leistungsträgers steht.

In der Praxis bedeutsam sind auch Vereinbarungen, bei denen auf beiden Seiten Sozialleistungsträger beteiligt sind. In diesem Zusammenhang kann die Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Rentenversicherungsträgern zu § 103 SGB X angeführt werden. Über Rechte und Pflichten aus solchen Verträgen streiten die Beteiligten ggf. vor den Verwaltungs- bzw. Sozialgerichten. Streitfälle dieser Art sind sehr selten. Auch das gemeinsame Betreiben etwa eines Berufsförderungswerks durch mehrere Leistungsträger kann auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen.