10/15.1 Einleitung und Grundsätze

Autor: Schäfer

Öffentlich-rechtliche Verträge sind nach Maßgabe der §§ 53 ff. SGB X zulässig. Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist ein bürgerfreundliches Rechtsinstitut, weil bei ihm die Beteiligten (§ 10 SGB X) sich auf gleicher Ebene partnerschaftlich gegenüberstehen. Grundsätzlich hat die "Behörde" (vgl. zum Begriff § 1 Abs. 2 SGB X, also der Sozialleistungsträger i.S.v. § 12 Satz 1 SGB I), nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X das Recht, statt eines Verwaltungsakts einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen abzuschließen, an den sich sonst der Verwaltungsakt richten würde.

Der Vertrag begründet ein öffentlich-rechtliches (sozialrechtliches) Dauerschuldverhältnis, auf das gem. § 61 Satz 2 SGB X die Regelungen des BGB ergänzend zum SGB X entsprechend anzuwenden sind. Im Übrigen bestimmt u.a. § 56 SGB X für die Form Schriftlichkeit, für den Inhalt gilt § 58 SGB X. Die Vereinbarung kann als befristeter Vertrag abgeschlossen worden. Sie endet danach also durch Zeitablauf oder anderenfalls mit Ablauf einer Kündigungsfrist (ordentliche Kündigung) oder - bei einer Kündigung aus wichtigem Grund - mit Zugang der Kündigung.