Autor: Schäfer |
Allgemein ist zudem die Einschränkung in § 53 Abs. 2 SGB X hinsichtlich der Vertragsgestaltungsfreiheit der Beteiligten zu beachten. Besteht ein Rechtsanspruch des Versicherten auf die konkrete Geldleistung, ist der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nicht möglich. Die eher geringe Bedeutung öffentlich-rechtlicher subordinationsrechtlicher Verträge im Verhältnis zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungsberechtigtem wird auf § 53 Abs. 2 SGB X zurückgeführt, der den Abschluss solcher Verträge nur bei Ermessensleistungen des Leistungsträgers gestattet, was bei Sozialleistungen nicht den Regelfall darstellt (vgl. § 38 SGB I).2) Soweit die Rechtsnatur einer Sozialleistung weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn der zugrundeliegenden Vorschrift eindeutig festzustellen ist, gilt jedenfalls nach § 38 SGB I die "in dubio"-Regel, dass eben ein gebundener Anspruch auf diese Leistung existiert.
Ausnahmen gelten für den Vergleichsvertrag (§ 54 Abs. 2 SGB X) und den Austauschvertrag (§ 55 Abs. 3 SGB X).
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