Autor: Schäfer |
Im Verwaltungsverfahren spielen Fristen und Termine eine nicht unerhebliche Rolle. Rechtsgrundlagen sind § 26 SGB X und §
"Frist" ist ein durch einen Anfangs- und Endzeitpunkt begrenzter, bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum, der nicht zusammenhängend zu sein braucht.
"Termine" sind feste Zeitpunkte, die im Voraus gesetzt werden, an denen etwas geschehen oder nicht geschehen soll oder eine Rechtswirkung eintritt.
Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten nach § 26 Abs. 1 SGB X, §
Auch im sich dem Verwaltungsverfahren anschließenden Vorverfahren (vgl. §§ 68 ff. VwGO, §§ 78 ff. SGG) ist § 26 SGB X bzw. §
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