10/3.1 Fristen und Termine, § 26 SGB X

Autor: Schäfer

Im Verwaltungsverfahren spielen Fristen und Termine eine nicht unerhebliche Rolle. Rechtsgrundlagen sind § 26 SGB X und § 31 VwVfG. Diese Vorschriften stimmen überein. Sie regeln im Interesse einer möglichst einheitlichen Handhabung die Berechnung von Fristen und die Bestimmung von Terminen. Weitere vergleichbare Vorschriften finden sich in § 57 VwGO, §§ 64, 65 SGG, § 54 FGO und §§ 221 ff. ZPO.

"Frist" ist ein durch einen Anfangs- und Endzeitpunkt begrenzter, bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum, der nicht zusammenhängend zu sein braucht.

"Termine" sind feste Zeitpunkte, die im Voraus gesetzt werden, an denen etwas geschehen oder nicht geschehen soll oder eine Rechtswirkung eintritt.

Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten nach § 26 Abs. 1 SGB X, § 31 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich die §§ 187 - 193 BGB. Durch die Abs. 2-7 des § 26 SGB X werden diese Vorschriften geringfügig modifiziert bzw. ergänzt, soweit es für die besonderen Belange des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist.

Auch im sich dem Verwaltungsverfahren anschließenden Vorverfahren (vgl. §§ 68 ff. VwGO, §§ 78 ff. SGG) ist § 26 SGB X bzw. § 31 VwVfG anzuwenden.