10/3.2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 27 SGB X

Autor: Schäfer

Für die Versäumung gesetzlicher (also nicht von der Behörde festgesetzter) Fristen bestimmt § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X, dass auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, diese Fristen einzuhalten. Die Bedeutung dieser Vorschrift im Verwaltungsverfahren ist - anders als in Rechtsbehelfsverfahren ab Widerspruchseinlegung - allerdings gering, weil die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Ausschlussfristen nicht möglich ist. § 27 SGB X gilt nur für gesetzliche Fristen, also nicht für behördliche Fristen und nicht für Termine.

Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden die Rechtsfolgen der Fristversäumung aufgehoben, d.h., eine verspätet vorgenommene Verfahrenshandlung wird als rechtzeitig vorgenommen angesehen. § 27 SGB X (und im allgemeinen Verwaltungsrecht: § 32 VwVfG) gilt nicht für das Vorverfahren, weil die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in den §§ 67, 84 Abs. 2 Satz 3 SGG bzw. nach §§ 60, 70 Abs. 2 VwGO für das sozial- und verwaltungsgerichtliche Verfahren und das Vorverfahren abschließend geregelt ist.

Diese Voraussetzungen müssen für eine positive Entscheidung über eine Wiedereinsetzung erfüllt sein:

Versäumen einer gesetzlichen Frist (Absatz 1)

unverschuldete Verhinderung an der Fristversäumnis (Absatz 1)

Einhaltung einer Zweiwochenfrist nach Wegfall des Hindernisses und Glaubhaftmachung der Tatsachen (Absatz 2)