10/3.3 Wiederholte Antragstellung, § 28 SGB X

Autor: Schäfer

Von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) ist die Rückwirkung eines Antrags in den Fällen des § 28 SGB X zu unterscheiden.

§ 28 SGB X ist eine echte sozialverwaltungsrechtliche Sondernorm und hat keine Parallelvorschrift im VwVfG.

§ 28 SGB X stellt sicher, dass ein Berechtigter einen Antrag auf eine Sozialleistung (Dienst-, Sach- und Geldleistungen nach § 11 SGB I) nachträglich stellen kann, wenn er darauf in Erwartung eines positiven Bescheids auf eine andere Sozialleistung verzichtet hat oder diese ihm versagt worden ist.

Die Vorschrift gilt nur für antragsabhängige und fristgebundene Leistungen. Der Antrag ist dabei grundsätzlich als auf alle Leistungen gerichtet anzusehen, die nach Lage des Falls in Betracht kommen.5)

Die Regelung mildert Leistungsnachteile auch in den Fällen, in denen ein Sozialleistungsberechtigter deshalb auf die zunächst in Betracht kommende Antragstellung verzichtete, weil ihm die um Beratung angegangene Behörde eine unrichtige Auskunft gegeben hatte. Eine wiederholte, wirksam nachgeholte Antragstellung schafft hierbei einen gewissen Ausgleich, zumal sich ein Amtshaftungsprozess oder sozialrechtlicher Herstellungsanspruch (analog § 14 SGB I) oft nur schwer realisieren lässt.

In § 28 SGB X sind zwei verschiedene Fälle zu differenzieren: