10/3.4 Besonderheiten bei der Zuständigkeitsklärung in Teilhabesachen nach § 14 SGB IX

Autor: Schäfer

Für Teilhabeleistungen i.S.v. § 5 SGB IX, also

Leistungen der medizinischen Rehabilitation (§§ 26 ff. SGB IX),

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 33 ff. SGB IX),

unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§§ 44 ff. SGB IX) und

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§ 55 ff. SGB IX),

für die seitens behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen ein Rechtsanspruch besteht (§ 10 SGB I, §§ 1 und 4 SGB IX), ist wegen des gegliederten Systems der sozialrechtlichen Verwaltungszuständigkeiten die Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX im Verwaltungsverfahren von zentraler Bedeutung.