Autor: Schäfer |
Für Teilhabeleistungen i.S.v. § 5 SGB IX, also
Leistungen der medizinischen Rehabilitation (§§ 26 ff. SGB IX), |
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§§ 44 ff. SGB IX) und |
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§ 55 ff. SGB IX), |
für die seitens behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen ein Rechtsanspruch besteht (§ 10 SGB I, §§ 1 und 4 SGB IX), ist wegen des gegliederten Systems der sozialrechtlichen Verwaltungszuständigkeiten die Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX im Verwaltungsverfahren von zentraler Bedeutung.
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