Autor: Schäfer |
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen und ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Sie hat alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen, auch die für die Beteiligten günstigen (§ 20 Abs. 2 SGB X). Begrifflich setzt ein Sachverhalt zu seiner Entstehung etwa einen Antrag, eine Anzeige oder Bericht voraus. Die nähere Prüfung der als Rohsachverhalt vorliegenden Informationen unterliegt im öffentlich Recht gleichlaufend dem Untersuchungsgrundsatz nach §
Der bedeutet nicht, dass die Behörde jede Behauptung eines Beteiligten bezweifeln müsste und sie erst dann der Entscheidung zugrunde legen dürfte, wenn sie formell bewiesen ist. Aufzuklären sind objektiv zweifelhafte tatsächliche Umstände, wenn sie rechtserheblich sind.
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