10/5.2 Grenzen der Amtsermittlung

Autor: Schäfer

Grenzen der Amtsermittlung ergeben sich aus den Mitwirkungspflichten der Beteiligten. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X sollen die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben (§ 21 Abs. 2 Satz 2 SGB X).

Darüber hinaus gelten die besonderen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 - 64 SGB I. Diese beziehen sich auf Personen, die Sozialleistungen beantragen oder erhalten, und betreffen die Angabe von Tatsachen, das persönliche Erscheinen und die Teilnahme an Untersuchungen, Heilbehandlungen und berufsfördernden Maßnahmen. Werden solche Mitwirkungspflichten trotz Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit nicht eingehalten, kann der Leistungsträger, wenn die Aufklärung des Sachverhalts hierdurch erheblich erschwert wird, von weiteren Ermittlungen absehen und die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen (§§ 65, 66 SGB I). Maßstab für jegliches Verhalten eines Antragstellers im Sozialrecht ist immer "das, was jedem einleuchten muss". Auf der anderen Seite besitzt der Sozialleistungsträger immer einen Vorsprung an Kenntnis der Materie. Der durchschnittliche Antragsteller kann also eine Behörde in ihrer Amtsermittlungspflicht nicht insoweit einengen.