10/5.1 Art und Umfang der Ermittlungen

Autor: Schäfer

Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen und ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Sie hat alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen, auch die für die Beteiligten günstigen (§ 20 Abs. 2 SGB X). Begrifflich setzt ein Sachverhalt zu seiner Entstehung etwa einen Antrag, eine Anzeige oder Bericht voraus. Die nähere Prüfung der als Rohsachverhalt vorliegenden Informationen unterliegt im öffentlich Recht gleichlaufend dem Untersuchungsgrundsatz nach § 24 Abs. 1 VwVfG, § 20 SGB X oder § 88 Abs. 1 AO, aus denen jeweils zu Recht eine Ermittlungspflicht gefolgert wird. Ziel ist es, den betreffenden Vorgang zur Entscheidungsreife zu bringen, also so aufzuklären, dass auf der Basis gesicherter Tatsachen eine zutreffende rechtliche Bewertung möglich wird. Dazu dient die Beweiserhebung durch Beweismittel wie etwa amtliche Auskünfte, die Anhörung, der Zeugen- und Sachverständigenbeweis, der Urkundenbeweis oder der Augenschein.1)

Der bedeutet nicht, dass die Behörde jede Behauptung eines Beteiligten bezweifeln müsste und sie erst dann der Entscheidung zugrunde legen dürfte, wenn sie formell bewiesen ist. Aufzuklären sind objektiv zweifelhafte tatsächliche Umstände, wenn sie rechtserheblich sind.