10/5.3 Ausschluss bzw. Befangenheit von Behördenbediensteten im Verfahren

Autor: Schäfer

10/5.3.1 Ausgeschlossene Personen, § 16 SGB X

Für das Verwaltungsverfahren regelt § 16 SGB X die kraft Gesetzes, insbesondere wegen Interessenkonflikten bzw. (verwandtschaftlicher) Nähebeziehung, absolut ausgeschlossenen Personen. Der absolute Ausschlussgrund nach § 16 SGB X verlangt u.a., dass der zuständige Bedienstete Beteiligter i.S.v. § 12 SGB X ist bzw. war.28) Die anderen Ausschlussgründe sind insoweit auch aus sich selbst heraus verständlich.

28)

Diering/Timme/H. Lang, LPK SGB X, 4. Aufl. 2016, § 16 Rdnr. 3.2.1.

10/5.3.2 Besorgnis der Befangenheit, § 17 SGB X