Autor: Schäfer |
Für das Verwaltungsverfahren regelt § 16 SGB X die kraft Gesetzes, insbesondere wegen Interessenkonflikten bzw. (verwandtschaftlicher) Nähebeziehung, absolut ausgeschlossenen Personen. Der absolute Ausschlussgrund nach § 16 SGB X verlangt u.a., dass der zuständige Bedienstete Beteiligter i.S.v. § 12 SGB X ist bzw. war.28) Die anderen Ausschlussgründe sind insoweit auch aus sich selbst heraus verständlich.
28) | Diering/Timme/H. Lang, LPK SGB X, 4. Aufl. 2016, § 16 Rdnr. 3.2.1. |
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