10/5.4 Weitere Einzelaspekte

Autor: Schäfer

10/5.4.1 Beginn des Verfahrens, § 18 SGB X

Als Antrag ist jede Erklärung anzusehen, durch die jemand gegenüber einer zuständigen Stelle u.a. das Begehren zum Ausdruck bringt, Beiträge zahlen, sich von Zahlungsverpflichtungen befreien oder Leistungen erhalten zu wollen. Der Antrag kann schriftlich, mündlich (z.B. zu Protokoll) oder auf andere Weise, also konkludent und auch fernmündlich, gestellt werden. Voraussetzung für eine rechtsgültige Antragstellung ist allerdings, dass die Berechtigung dazu nachgewiesen wird, z.B. durch eine Vollmacht des Berechtigten, falls er nicht selbst der Antragsteller ist. Die Art der Antragstellung muss der Behörde die Möglichkeit bieten, die Identität des Antragstellers festzustellen. Deshalb ist der Beteiligte anzuhalten, den Antrag schriftlich zu wiederholen, falls er z.B. zunächst fernmündlich gestellt wurde. Der Antrag ist grundsätzlich in deutscher Sprache zu stellen (Ausnahmen nach § 19 SGB X). Mit dem Antrag wird das Verfahren anhängig, er ist Zulässigkeitsvoraussetzung für den später zu erlassenen Verwaltungsakt oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags.