10/6.4 Versicherung an Eides statt

Autor: Schäfer

Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist (§ 23 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Beispiele sind § 49 Satz 2, § 286a Abs. 1 Satz 3, § 286b Abs. 1 Satz 3 SGB VI bzw. § 63 Abs. 4 Satz 2 SGB VII. In diesen Fällen darf die Behörde gewissermaßen als letztes Beweismittel eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen.

Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern (§ 23 Abs. 2 Satz 2 SGB X).

Von eidesunfähigen Personen i.S.d. § 393 ZPO darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden (§ 23 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Das sind Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben.

Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann nicht erzwungen werden. Die Weigerung kann aber bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.

Letzte redaktionelle Änderung: 24.02.2022