10/6.2 Zeugen und Sachverständige

Autor: Schäfer

Gemäß § 20 Abs. 1 SGB X ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt dabei Art und Umfang der Ermittlungen. Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, und kann insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Zeugen und Sachverständigen einholen21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X).6) Die in § 377 Abs. 3 ZPO für das gerichtliche Verfahren vorgesehene Einschränkung von schriftlichen Zeugenaussagen gilt für das Verwaltungsverfahren nicht, da der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme hier nicht anzuwenden ist.7) Diese Freiheit in der Art des Vorgehens gegenüber Zeugen entspricht zugleich dem im Verwaltungsverfahren maßgeblichen Grundsatz der Nichtförmlichkeit (vgl. § 9 SGB X).