10/6.1 Beweismittel, Beweislast, Beweiswürdigung

Autor: Schäfer

Kann die Behörde weder durch eigene Kenntnis noch im Weg der Amtshilfe (§§ 3 - 7 SGB X) den Sachverhalt hinreichend aufklären, so bedient sie sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Sachverhaltsermittlung für erforderlich hält (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X). An Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB X). Erforderlich ist ein Beweismittel zur Ermittlung des Sachverhalts aber nur dann, wenn sein Gebrauch nicht unverhältnismäßig und es geeignet ist, eine entscheidungserhebliche und beweisbedürftige Tatsache unmittelbar oder zusammen mit anderen Indizien zu klären. Es darf auch nicht unerreichbar sein.1)

Die Beweiserhebung bezweckt, den betreffenden Vorgang zur Entscheidungsreife zu bringen, d.h. so aufzuklären, dass auf der Basis gesicherter Tatsachen eine zutreffende rechtliche Bewertung möglich wird. Dazu dienen die Beweismittel wie etwa amtliche Auskünfte, die Anhörung, der Zeugen- und Sachverständigenbeweis, der Urkundenbeweis oder der Augenschein.2) Von mehreren geeigneten Beweismitteln kann sich die Behörde für dasjenige entscheiden, das für die Beteiligten, aber auch für sie selbst mit den geringsten Belastungen und mit dem geringsten finanziellen Aufwand verbunden ist.