BSG - Urteil vom 25.06.2015
B 14 AS 30/14 R
Normen:
SGB II § 60 Abs. 4; SGB X § 45; SGB X § 20; SGG § 103;
Fundstellen:
FuR 2016, 186
NJW 2016, 974
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 83/10
SG Schleswig, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 1451/07

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Unzulässigkeit eines Aufhebungsbescheides aufgrund fehlender Ermittlungen des Leistungsträgers; Keine Berufung auf die Amtsermittlungspflicht des Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 25.06.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 30/14 R

DRsp Nr. 2015/21323

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Unzulässigkeit eines Aufhebungsbescheides aufgrund fehlender Ermittlungen des Leistungsträgers; Keine Berufung auf die Amtsermittlungspflicht des Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren

Ein Gericht ist aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, bei einer reinen Anfechtungsklage Ermittlungen nachzuholen, die die beklagte Behörde unterlassen hat, um die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts selbst festzustellen.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. Juni 2013 geändert.

Die Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen, soweit die Aufhebung des Bescheids vom 27. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2007 auch hinsichtlich ihres Sohnes beantragt wurde.

Im Übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin 3/4 der Kosten des Rechtsstreits in allen drei Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 60 Abs. 4; SGB X § 45; SGB X § 20; SGG § 103;

Gründe:

I