10/7.2 Anhörung Beteiligter, § 24 SGB X

Autor: Schäfer

10/7.2.1 "Entscheidungserhebliche Tatsachen"

Die veränderte Stellung des Bürgers in einem Verwaltungsverfahren, das dem im Grundgesetz geregelten Verhältnis zwischen Mensch und Staat genügen will, wird im 1. Kapitel des SGB X wohl an keiner Stelle so deutlich wie in § 24 Abs. 1 SGB X. Seine Bedeutung leuchtet aber erst im Zusammenspiel mit § 41 Abs. 2 und 3 und § 42 Satz 2 SGB X ein.

Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Die Vorschrift des § 24 SGB X dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs und soll das Vertrauensverhältnis zwischen dem Bürger und der Sozialverwaltung stärken und den Bürger vor Überraschungsentscheidungen schützen.1)

Die Behörde hat vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts (z.B. Rücknahme- und Erstattungsbescheid) den Betroffenen zu den entscheidungserheblichen Tatsachen anzuhören.