10/7.1 Allgemeines

Autor: Schäfer

Das Recht auf Anhörung (§ 24 SGB X) und das Akteneinsichtsrecht (§ 25 SGB X) dienen der Wahrnehmung der Rechte der Verfahrensbeteiligten. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gehört zu den tragenden Prinzipien eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens, der es gebietet, den Einzelnen vor einer Entscheidung zu Wort kommen zu lassen, damit er Einfluss auf das Verwaltungsverfahren und sein Ergebnis nehmen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch den Anspruch auf Akteneinsicht ergänzt.

Letzte redaktionelle Änderung: 24.02.2022