Autor: Schäfer |
Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach § 24 SGB X wird durch den Anspruch auf Akteneinsicht ergänzt. Das Akteneinsichtsrecht ist in § 25 SGB X geregelt, wobei § 25 SGB X nur in den Absätzen 1, 2 und 4 mit §
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X (rechtsähnlich §
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