10/7.3 Akteneinsicht durch Beteiligte, § 25 SGB X

Autor: Schäfer

10/7.3.1 Allgemeines

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach § 24 SGB X wird durch den Anspruch auf Akteneinsicht ergänzt. Das Akteneinsichtsrecht ist in § 25 SGB X geregelt, wobei § 25 SGB X nur in den Absätzen 1, 2 und 4 mit § 29 VwVfG übereinstimmt. Die Regelungen bestimmen sowohl die Voraussetzungen als auch die Grenzen der Akteneinsicht. Grenzen ergeben sich grundsätzlich nur aus ihrer Beschränkung auf Verfahrensbeteiligte, aus ihrer Beschränkung auf Angaben, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen eines Beteiligten notwendig ist, und aus dem Sozialgeheimnis (vgl. § 35 SGB I). Der Anspruch auf Akteneinsicht kann nur unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 SGB X modifiziert bzw. nach § 25 Abs. 3 SGB X verweigert werden.

10/7.3.2 Voraussetzungen der Akteneinsicht

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X (rechtsähnlich § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.