10/9.2 Rechtsbehelfsverfahren (Vorverfahren)

Autor: Schäfer

10/9.2.1 Allgemeines

§ 63 SGB X regelt die Erstattung von Aufwendungen im Vorverfahren, die bei den Beteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung angefallen sind. Für das Verwaltungsverfahren selbst sind keine Kosten zu erstatten. Dies gilt auch für die Verwaltungsverfahren zum Erlass von Bescheiden nach §§ 40 ff. SGB X, auch wenn sie im praktischen Ergebnis einem erfolgreich durchgeführten Widerspruchsverfahren nahekommen.

Die Erstattung von Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren setzt auch bei Abhilfe oder Erledigung durch Gewährung der begehrten Leistung voraus, dass diese "auf den Widerspruch hin" und nicht aufgrund anderer Umstände erfolgt.