10/9.3 Beweiserhebung

Autor: Schäfer

Ergänzend gilt zudem bei den Beweismitteln im Rahmen der amtsseitigen Ermittlungen nach den §§ 20 ff. SGB X im Verwaltungsverfahren die Regelung des § 21 SGB X zur Kostentragung durch die Behörde. Insofern bestimmt § 21 Abs. 3 Satz 4 SGB X für den Fall, dass die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, dass diese auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) eine Entschädigung oder Vergütung erhalten; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren. Dieser sich aus dem Gesetz ergebende Anspruch gehört zu den allgemein anerkannten Vorschriften über die Kostenerstattung.55)

Praxistipp

Wenn die Behörde sachwidrig Ermittlungen im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren unterlässt, ist auch schon im Vorfeld eines eventuellen sozialgerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit eröffnet, auf die Vorschrift des § 192 Abs. 4 SGG hinzuweisen.