LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.10.2016
L 1 KR 340/15 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2; SGB X § 21 Abs. 3 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 311/14

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BerufungSpezialgesetzliche Regelung der Auskunftspflicht eines DrittenSperrwirkung für einen Rückgriff auf allgemeine Vorschriften

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 340/15 NZB

DRsp Nr. 2018/18283

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung Spezialgesetzliche Regelung der Auskunftspflicht eines Dritten Sperrwirkung für einen Rückgriff auf allgemeine Vorschriften

1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass § 21 Abs. 3 Satz 4 SGB X keine Anwendung findet, wenn die Auskunftspflicht eines "Dritten" speziell geregelt ist, ohne dass gleichzeitig für die Erfüllung der Auskunftspflicht auch eine Kostenerstattung eingeführt wurde. 2. Die spezielle Regelung einer Auskunftsverpflichtung bewirkt eine Sperrwirkung für den Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften, zu denen auch die in § 21 Abs. 3 Satz 4 SGB X normierte Kostenerstattung gehört.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 11,95 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2; SGB X § 21 Abs. 3 S. 4;

Gründe:

Die gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juli 2015 ist unbegründet. Denn weder ist die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts bereits kraft Gesetzes zulässig noch sind Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG gegeben.