1/1.1 Bedeutung

Autor: Nau

Grundlage für die Anwendung der Vorschriften aller Bereiche des Sozialgesetzbuchs ist das Territorialitätsprinzip in der Ausprägung des Wohnortprinzips. Es wird somit nicht auf die Staatsangehörigkeit, sondern vielmehr auf den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet als räumliche Grenzen des Sozialgesetzbuchs abgestellt (vgl. § 30 Abs. 1 SGB I).

Gemäß § 30 Abs. 2 SGB I bleiben Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts in Form bestehender oder auch zukünftiger Ausgestaltung unberührt. Solche Vorschriften und Abkommen sind im europäischen Bereich angesiedelt, vorrangig im Sozialrecht der EU sowie in einer Vielzahl von zwischenstaatlichen Abkommen über soziale Sicherheit. Aufgrund dieser Regelungen wird in die verschiedenen Sozialleistungen in Abweichung des Territorialitätsprinzips eingegriffen. Die daraus resultierende überstaatliche verwaltungstechnische Abwicklung wird über sogenannte Verbindungsstellen der verschiedenen Sozialversicherungsbereiche bearbeitet. Eine nähere Darstellung der einschlägigen Sozialversicherungsabkommen ist aufgrund der Vielfältigkeit solcher Regelungen an dieser Stelle nicht möglich. Insoweit wird auf eine Zusammenstellung bei Plöger/Wortmann, Deutsches SozVersAbkommen mit ausländischen Staaten (Loseblatt), verwiesen.