Autor: Nau |
Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I begründet auch der gewöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet die Anwendung der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs. Es sind insoweit bei der Differenzierung eines gewöhnlichen Aufenthalts in Abgrenzung zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise alle erkennbaren Umstände zu berücksichtigen. Wie auch bei der Ermittlung des Wohnsitzes ist auf objektive Momente abzustellen, d.h. auf äußere Umstände und weniger auf die Absicht oder Wahrscheinlichkeit, um einen inländischen gewöhnlichen Aufenthalt anzunehmen.
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