1/1.5 Asylverfahren

Autor: Nau

Asylsuchende Ausländer haben, bis über deren Asylberechtigung im Anerkennungsverfahren bindend oder rechtskräftig eine Feststellung ergangen ist, keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet mit der weiteren Folge, dass die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs, insbesondere die auf dessen Grundlage resultierenden Leistungen, nicht in Anspruch genommen werden können.